Boden- & Gewässerschutz
Wasserrahmenrichtlinie
Im Jahr 2000 trat die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in Kraft. Das ursprüngliche Ziel, den guten Zustand aller europäischen Gewässer bis Ende 2015 zu erreichen, wurde in Deutschland nicht erreicht. Aus diesem Grund wurden weitere Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne für den Zeitraum von 2015 bis 2021 erarbeitet.
Trotzdem wurde in Hessen im Bereich Gewässerschutz seit der Einführung der WRRL schon viel erreicht: In der Landwirtschaft werden bereits zahlreiche Maßnahmen umgesetzt und erste Erfolge sind sichtbar. Jedoch kann im Grundwasserbereich die Verweildauer dazu führen, dass Maßnahmen zum Teil erst nach Jahrzehnten positive Ergebnisse zeigen. Mittlerweile gibt es über 40 Maßnahmenräume, in denen Landwirte/-innen intensiv beraten und unterstützt werden, um die Ziele der WRRL zu erreichen. Der LLH bietet für ganz Hessen eine Grundberatung an, die eine flächendeckende Beratung zum Gewässerschutz ermöglicht.
Belastungen des Grundwassers gehen vornehmlich von Nitrat aus. Zur Trinkwassergewinnung gilt ein Grenzwert von 50 mg Nitrat pro Liter. Desweiteren können auch PSM-Wirkstoffe in das Grundwasser gelangen. Hierbei spielen Mobilität und Beständigkeit von Wirkstoffen eine große Rolle. Auch für PSM-Wirkstoffe oder deren Abbauprodukte gelten Grenzwerte, die bei 0,1 μg pro Liter (Einzelwirkstoff) bzw. 0,5 μg pro Liter Wasser (Summe aller Wirkstoffe) liegen.
Wesentliches Ziel, um die Nitratauswaschung über Winter zu vermeiden, ist die Reduktion der Herbst-Nmin-Werte. Bodengehalte < 40 kg N/ha sind hierbei wünschenswert. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Ermittlung des N-Düngebedarfes entscheidend. Jede Kulturart hat einen bestimmten N-Gesamtbedarf. Der Gesamtbedarf entspricht jedoch nicht dem Düngebedarf, Korrekturen müssen vorgenommen werden. Hierbei spielen Ertragsniveau, Bestandsentwicklung, langjährige Zufuhr organischer Dünger, Vorfrucht und Zwischenfruchtanbau eine wichtige Rolle. Zudem sind die Nmin-Werte zu Vegetationsbeginn im Frühjahr abzuziehen. Wenn möglich sollten Ergebnisse von eigenen Bodenproben vorliegen, anderenfalls müssen Nmin-Werte von Referenzflächen oder langjährige Mittelwerte herangezogen werden.