N/P-belastete Gebiete
Verpflichtender Zwischenfruchtanbau in mit Nitrat belasteten Gebieten
Seit 2022 greift die Regelung §13 a Abs. 2 Nr. 7 der Düngeverordnung in mit Nitrat belasteten Gebieten für die hessischen Landwirtschaftsbetriebe.
Im Fall eines Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur ausgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen (gepflügt) wird.
Ausnahmen hierfür sind:
- Wenn auf Flächen die nachfolgende Kultur ab 1. Februar (mit Aussaat/Pflanzung nach dem 1. Februar) kein Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff erhält.
- Flächen, auf denen Kulturen stehen, die erst nach dem 01. Oktober geerntet werden
- Gebiete, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 mm pro Quadratmeter beträgt.
Zu (3) wurde in Hessen bestimmt, dass das zehnjährige Mittel der Niederschläge herangezogen werden soll, um die Verpflichtung des Zwischenfruchtanbaus festzulegen. Hierfür wurde vom Deutschen Wetterdienst (DWD) eine Karte erstellt. Unter dem folgenden Link sind die Flächen ausgewiesen, die im 10-jährigen Mittel weniger als 550 mm aufweisen:
Es wird empfohlen, den Browser Firefox zu benutzen. Bei anderen Browsern werden nicht immer alle Kartenteile richtig dargestellt. Um festzustellen, ob eine Fläche betroffen ist, kann folgendermaßen vorgegangen werden:
- Aktivieren der Karte „jährlicher Niederschlag im 10-jährigen Mittel kleiner 550 mm“
- Aktivieren der Karte „Liegenschaftskarte“
- Ab einem Maßstabsbereich von 1:500 können die Flurstück optisch zugeordnet werden (Siehe Bild)
Nähere Informationen zu den Abgrenzungen der Gebiete.