Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Sonstige Auflagen

Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern

(ausgenommen Pflanzenschutzmittelanwendung)

Unter Berücksichtigung

  • des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
  • der Düngeverordnung (DüV)
  • des Hessischen Wassergesetzes (HWG)
  • der hessischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV)

Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern
bei einer Hangneigung bis 5 % ab Böschungsoberkante

Folgende Abstandsregelungen gelten ab Böschungsoberkante:

  1. HWG
    bis 4 m, Verbot des Einsatzes und Lagerung von Düngemitteln (auch Pflanzenschutzmittel), Verbot des Pflugeinsatzes ab dem 01.01.2022
  2. AVDüV (gilt nur in eutrophierten Gebieten)
    bis 5 m, keine Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern
bei einer Hangneigung von 5 % bis 10 % im Bereich von 20 m ab Böschungsoberkante

Folgende Abstandsregelungen und Bewirtschaftungsauflagen gelten ab Böschungsoberkante:

  1. HWG
    bis 4 m, Verbot des Einsatzes und Lagerung von Düngemitteln (auch Pflanzenschutzmittel) Verbot des Pflugeinsatzes ab dem 01.01.2022
  2. WHG
    bis 5 m, geschlossene ganzjährig begrünte Pflanzendecke notwendig
  3. DüV
    4 bis 20 m (bis 4m Verbot nach HWG und dann gelten die nachfolgenden Auflagen im Bereich bis 20 m nach § 5 Abs. 3 Satz 2)
    a.auf unbestellten Ackerflächen:  sofortige Einarbeitung (aller Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel)
    b.auf bestellten Ackerflächen Aufbringung
    – bei Reihenkulturen (ab 45 cm) nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
    – andere Kulturen nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
    nach Mulch-/Direktsaat ohne Einschränkung erlaubt

Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern
bei einer Hangneigung von 10 % bis 15 % im Bereich von 20 m ab Böschungsoberkante

Folgende Abstandsregelungen und Bewirtschaftungsauflagen gelten ab Böschungsoberkante:

  1. HWG
    bis 4 m, Verbot des Pflugeinsatzes ab dem 1.01.2022
  2. WHG
    bis 5 m, geschlossene ganzjährig begrünte Pflanzendecke notwendig
  3. DüV
    3.1
    bis 5 m, keine Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
    3.2
    von 5 bis 20 m,
    a. auf unbestellten Ackerflächen:  sofortige Einarbeitung (aller Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel)
    b. auf bestellten Ackerflächen Aufbringung
    – bei Reihenkulturen (ab 45 cm) nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
    – andere Kulturen nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
    – nach Mulch-/Direktsaat ohne Einschränkung erlaubt
    3.3
    Auf allen Flächen, für die der ermittelte Düngebedarf bei mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar liegt, dürfen Düngemittel auf dem gesamten Schlag nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen.

Folgende Abstandsregelungen und Bewirtschaftungsauflagen gelten zusätzlich in eutrophierten Gebieten:

  1. AVDüV
    4.1
    bis 10 m, keine Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
    4.2
    10 bis 30 m,
    a. auf unbestellten Ackerflächen:  sofortige Einarbeitung (aller Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel)
    b. auf bestellten Ackerflächen Aufbringung
    – bei Reihenkulturen (ab 45 cm) nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
    – andere Kulturen nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
    nach Mulch-/Direktsaat ohne Einschränkung erlaubt

Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern
bei einer Hangneigung von 15 % und mehr im Bereich von 30 m ab Böschungsoberkante

Folgende Abstandsregelungen gelten ab Böschungsoberkante:

  1. HWG bis 4 m, Verbot des Pflugeinsatzes ab dem 01.01.2022
  2. WHG bis 5 m, geschlossene ganzjährig begrünte Pflanzendecke notwendig
  3. DüV
    3.1 bis 10 m, keine Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
    3.2 10 m bis 30 m, auf bestellten Ackerflächen Aufbringung
    – bei Reihenkulturen (ab 45 cm) nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
    – andere Kulturen nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
    nach Mulch-/Direktsaat ohne Einschränkung erlaubt
    3.3 10 m bis Schlagende auf unbestellter Ackerfläche oder auf Ackerflächen mit nicht hinreichend entwickeltem Pflanzenbestand müssen die aufgebrachten Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel auf dem gesamten Schlag sofort eingearbeitet werden
    3.4
    Auf allen Flächen, für die der ermittelte Düngebedarf bei mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar liegt, dürfen Düngemittel auf dem gesamten Schlag nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen
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