Düngerecht
Stoff-Strom-Bilanz
Seit dem 01.01.2023 gelten erweiterte Vorgaben nach der im Jahr 2018 in Kraft getretenen Stoff-Strom-Bilanzverordnung. Demnach müssen Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV, Schlüssel siehe Tabelle 3) die Regelungen zu den Aufzeichnungen beachten.
Mit der Stoffstrombilanz sollen die Nährstoffflüsse in einem landwirtschaftlichen Betrieb dargestellt werden. Diese Bilanzierungsform ist zusätzlich zum Nährstoffvergleich nach der Düngeverordnung eingeführt worden. Die Verpflichtung zur Nährstoffvergleichserstellung wurde im Jahr 2020 aufgehoben.
Wer muss eine Stoff-Strom-Bilanz erstellen?
Folgende Betriebe müssen eine Stoffstrombilanz erstellen:
- Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (Tabelle 4)
- Betriebe mit einem Viehbesatz von mehr als 50 GV/Betrieb (Tabelle 3)
- Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen; diese Betriebe müssen jedoch keine zugeführten und abgegebenen Mengen an Stickstoff und Phosphat ermitteln und keine der vorgeschriebenen Bilanzen erstellen, wenn im Vorjahr maximal bis zu 750 Kilogramm Gesamtstickstoff mit Wirtschaftsdüngern aufgenommen wurde.
- Biogasbetriebe mit der Aufnahme von betriebsfremden Wirtschaftsdüngern.
Was ist eine Stoff-Strom-Bilanz?
Der wesentliche Unterschied zwischen einer Stoff-Strom-Bilanz und einer Feld-Stall-Bilanz besteht in den zu erfassenden Daten. Während eine Feld-Stall-Bilanz die Nährstoffsumme aller von den Flächen abgeführten Produkte erfasst und diese mit den Nährstoffmengen der zugeführten Düngemittel verrechnet, werden in einer Stoff-Strom-Bilanz (früher auch Hof-Tor-Bilanz) die Nährstoffe, die in einen Betrieb eingeführt werden (Einfuhr über das Hoftor) mit den Nährstoffen, die den Betrieb verlassen verglichen und ein Saldo errechnet.
Der innerbetriebliche Umgang mit den Nährstoffen bleibt dabei unberücksichtigt. So müssen beispielsweise Grünlandbetriebe keine schwer zu schätzenden Ernteerträge erfassen. Fehleinschätzungen der Ernteerträge führen zu fehlerhaften Datenangeben und damit zu Fehlinterpretationen der Bewertung der Feld-Stall-Salden. Sie sind weiterhin Ursache von stark schwankenden Dateneingaben und daraus folgend stark schwankenden Bilanzen. Die in der Stoffstrombilanz enthaltenen Daten können meist aus Lieferscheinen oder Kaufbelegen entnommen werden. Die ermittelten Nährstoffmengen und die dazugehörigen Belege von Futtermitteln, Saatgut, Dünger, Verkaufsgetreide, verkauften Tieren oder anderen verkauften tierischen Produkten müssen spätestens drei Monate nach dem Ein- oder Abgang dokumentiert werden.
Zufuhr | kg N | kg P2O5 | Abgabe | kg N | kg P2O5 |
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Düngemittel insgesamt | Pflanzliche Erzeugnisse | ||||
davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft | Tierische Erzeugnisse | ||||
davon sonstige organische Düngemittel | Düngemittel insgesamt | ||||
Bodenhilfsstoffe | davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft | ||||
Kultursubstrate | davon sonstige Düngemittel | ||||
Pflanzenhilfsmittel | Bodenhilfsstoffe | ||||
Futtermittel | Kultursubstrate | ||||
Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial | Pflanzenhilfsmittel | ||||
Landwirtschaftliche Nutztiere | Futtermittel | ||||
Stickstoffzufuhr durch Leguminosen | Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial | ||||
Sonstige Stoffe | Landwirtschaftliche Nutztiere | ||||
Sonstige Stoffe | |||||
Summe der Nährstoffzufuhr je Betrieb in kg | Summe der Nährstoffabgabe je Betrieb in kg | ||||
Summe der Nährstoffzufuhr je Hektar in kg | Summe der Nährstoffabgabe je Hektar in kg | 1 | |||
Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und Nährstoffabgabe je Betrieb in kg | Die Stickstoffdeposition ist auf der Grundlage des letzten gültigen Hintergrundbelastungsdatensatzes Stickstoffdeposition des Umweltbundesamtes ( http://gis.uba.de/website/depo1) am Betriebssitz zu ermitteln. | ||||
Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und Nährstoffabgabe je Hektar in kg | |||||
Stickstoffdeposition im Betrieb über den Luftpfad in kg N/ha | 15 |
Eine kontinuierliche Arbeit im Büro ist erforderlich, um die Belege der entsprechenden Produktgruppen (siehe Tabelle 1) zu archivieren und dokumentieren. Jede Rechnung oder jeder Lieferschein des Zu- und Verkaufs sollte daher für den entsprechenden Bezugsraum gesammelt werden.
Oft fehlen notwendige Angaben auf Rechnungen und Lieferscheinen. Es sollte darauf geachtet werden, dass auf diesen die Nährstoffgehalte für Stickstoff und Phosphor aufgeführt sind. Die Handelspartner sollten in diesem Fall darauf hingewiesen werden. Sollten keine Nährstoffgehalte in den Belegen aufgeführt sein, müssen diese nach den folgenden drei Grundlagen ergänzt werden.
Die Nährstoffgehalte der in Tabelle 1 aufgeführten Produktgruppen sind jeweils auf einer der folgenden Grundlagen zu ermitteln:
- vorgeschriebene Kennzeichnung, z. B. bei Dünge- oder Futtermitteln;
- Messung nach wissenschaftlich anerkannten Messmethoden;
- Daten des Regierungspräsidiums Kassel als nach Landesrecht zuständiger Stelle, sofern keine Gehalte aus einer Kennzeichnung oder einer Messung vorliegen.
Das Regierungspräsidium Kassel als zuständige Stelle verweist diesbezüglich vorläufig auf Anlage 1 zur StoffBilV. Im Falle von Stoffen oder Tierarten, die nicht von Anlage 1 erfasst sind, sind die N- und P2O5-Gehalte beim Regierungspräsidium Kassel zu erfragen.
Zur zeitlichen Einordnung der Auszeichnungspflichten und der Bilanzierung siehe Tabelle 2.
Was ist ein Düngejahr?
Es gilt hier die Definition der Düngeverordnung. Ein Düngejahr umfasst einen Zeitraum von 12 Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht. Wie dieser Zeitraum festgelegt wird, ist dem jeweiligen Betrieb überlassen. Ist die Festlegung des Düngejahres vorgenommen worden, darf diese Festlegung über einen Zeitraum von 3 Jahren nicht mehr verändert werden. Es wird empfohlen, das Kalenderjahr als Düngejahr zu wählen.
Wann muss die Stoff-Strom-Bilanz vorliegen?
Die Stoffstrombilanz ist bis 6 Monate nach Ablauf des Düngejahres zu erstellen und mit den Ergebnissen der beiden Vorjahre zu einer dreijährigen Stoff-Strom-Bilanz zusammenzufassen. In den für N und für P2O5 zu erstellenden Jahresbilanzen müssen die Nährstoffmengen nach einem in Anlage 2 zur StoffBilV dargestellten Schema zusammengefasst und bilanziert werden (siehe auch Exceltabelle zur Stoff-Strom-Bilanz vom LLH). Die Anlage 3 der StoffBilV stellt dar, wie die dreijährige betriebliche Stoff-Strom-Bilanz mit gleitenden Mittelwerten für N und P2O5 zu erstellen ist.
Aufzeichnungen | Bilanzierung | |||
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Zeitraum | Datum Fälligkeit | Beschreibung | Datum Fälligkeit | Beschreibung |
1) Die Anforderung Belege und Aufzeichnungen zu dokumentieren beziehen sich „nicht“ auf das erste Halbjahr 2022/2023 | ||||
Kalenderjahr (empfohlen!) 01.01. bis 31.12.2023 | 01.04.2023 | Belege und die daraus resultierenden Nährstoffmengen sowie die zu deren Ermittlung angewendeten Daten | 01.07.2024 | Ausgangsdaten und Ergebnisse der Stoff-Strom-Bilanz |
Wie werden die Nährstoffzufuhren und -abfuhren bewertet?
Bis zum 31.12.2022 war eine maximale Differenz von 175 kg Stickstoff je Hektar im Schnitt von drei Jahren durch die Verordnung vorgegeben. Seit dem 01.01.2023 ist dieser Wert nicht mehr bindend einzuhalten, sollte aber weiterhin für eigene Bewertungen Berücksichtigung finden. Für Bilanzen von Biogasanlagen und für Phosphor gibt die Verordnung keine einzuhaltenden Werte vor, geben dem Betriebsinhaber aber wichtige Informationen zum Nährstoffmanagement im eigenen Betrieb.
Aufzeichnungspflichten und Hilfsmittel
Alle Aufzeichnungen und die Belege sind sieben Jahre aufzubewahren. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Landesbetrieb Landwirtschaft bietet zur Erstellung der Bilanzierung ein Excel-Tool an.
In diesem Jahr wird die Stoff-Strom-Bilanz evaluiert. Dies wird zu Veränderungen für Landwirte im Umgang und der Handhabung mit der Stoff-Strom-Bilanz führen. Auf der Internetseite des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen und des RP Kassels wird zum gegebenen Zeitpunkt über mögliche Änderungen informiert werden.
Tierart | Haltung/Kategorie | GV Schlüssel gem. DüV je Stallplatz | |
---|---|---|---|
Rinder- haltung | Kalb | 0 bis 4 Monate | 0,3 |
Färse | 0 bis 6 Monate | 0,3 | |
7 bis 12 Monate | 0,3 | ||
13 bis 14 Monate | 0,7 | ||
über 24 Monate | 1 | ||
0 – 27 Monate | 0,56 | ||
5 bis 27 Monate | 0,61 | ||
Milchkuh, Zuchtbulle, Bullen, Ochsen > 24 Monate | Alle Leistungsklassen | 1 | |
Mutterkuh bis 450 kg (z.B. Jersey) | 0,9 | ||
Mutterkuh incl. Kalb bis 6 Monate | 1,15 | ||
Mutterkuh mit Kalb bis 9 Monate | 1,2 | ||
Fresser | 80 bis 210 kg | 0,3 | |
Mastkälber | 50 bis 250 kg | 0,3 | |
50 bis 260 kg | 0,3 | ||
Rosa Kalbfleisch Erzeugung | 50 bis 350 kg LM | 0,3 | |
Mastbullen, 675 kg Endgewicht | Ab 45 kg, 0 bis 19 Monate | 0,45 | |
Ab 45 kg, 5 bis 19 Monate | 0,49 | ||
0 bis 6 Monate | 0,3 | ||
7 bis 12 Monate | 0,3 | ||
Über 12 Monate | 0,3 | ||
Schweine- haltung | Sau mit Ferkelaufzucht bis 8 kg | 22 Ferkel | 0,3 |
25 Ferkel | 0,3 | ||
28 Ferkel | 0,3 | ||
Sau mit Ferkelaufzucht bis 28 kg | 22 Ferkel | 0,36 | |
25 Ferkel | 0,36 | ||
28 Ferkel | 0,36 | ||
Ferkel, 8 bis 28 kg | 0,02 | ||
Jungsauenaufzucht, 28 bis 95 kg LM | 0,13 | ||
Jungsaueneingliederung, 95 bis 135 kg LM | 0,3 | ||
Eber | 0,3 | ||
Mastschwein | alle Leistungsklassen | 0,14 | |
Jungebermast | 0,14 |
Landwirtschaftliche Nutzfläche: |
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