Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Schweine

Was für eine Erkrankung ist die ASP?

Bei der ASP handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der ausschließlich Wild- und Hausschweine betroffen sind. Typische Anzeichen der Afrikanischen Schweinepest ähneln denen der klassischen Schweinepest. Symptome sind u.a. Fieber, Fressunlust, Antriebslosigkeit, Aborte, innere Blutungen und blutunterlaufene äußere Stellen an den Ohren und Flanken.

Muttertier mit Frischlingen

Es gibt 24 verschiedene Genotypen mit unterschiedlicher Virulenz. Aggressive Virusstämme sind in der Regel tödlich (Todeseintritt innerhalb von zehn Tagen). Mit weniger virulenten ASP-Stämmen infizierte Tiere zeigen mitunter keine typischen klinischen Symptome.

Circa 5 % der infizierten Tiere überleben und sind resistent. Sie scheiden jedoch das Virus noch bis zu 100 Tage aus.

Für andere Tierarten und den Menschen ist das Virus ungefährlich.

Übertragung der ASP

Die Übertragung bei den Schweinen kann sowohl direkt von Tier zu Tier, als auch indirekt z.B. über infizierte Fleisch- oder Wurstwaren, kontaminierte Gegenstände, Futtermittel, Kleidung und Fahrzeuge erfolgen. Hauptverantwortlich für eine schnelle, punktuelle und zufällige Verbreitung ist der Mensch durch die Nichteinhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen.

Ausbreitung der Seuche in Deutschland

Im September 2020 wurde das ASP-Virus erstmals in Deutschland vom Friedrich-Löffler-Institut (FLI) bei einem Wildschweinkadaver im Landkreis Spree-Neiße, Brandenburg, nachgewiesen und seit Juli 2021 auch bei den ersten Hausschweinen (3 Betriebe in Brandenburg). In diesem Jahr sind laut FLI 1441 neue Fälle von ASP bei Wildschweinen und 3 Fälle bei Hausschweinen (Baden-Württemberg und Niedersachsen) bestätigt worden (Stand: 25.11.2022).

Schnell handeln

Wenn unspezifische Erkrankungen mit Todesfällen im Bestand auftreten, sollten diese unverzüglich beprobt und untersucht werden. Gleiches gilt für verendet aufgefundene Wildschweine. Je früher die ASP erkannt wird, desto schneller können Maßnahmen ergriffen und eine Ausbreitung eingedämmt werden.

Meldung bei der Tierseuchenkasse

Damit die Tierseuchenkasse (TSK) im Schadensfall den gemeinen Wert der an der Tierseuche verendeten und gekeulten Tiere, sowie die Tötung und Räumung des Tierbestandes ersetzt, ist es wichtig, dass die Zahl gehaltener Tiere im Bestand korrekt angegeben wurde. Hier kann es bei Falschmeldungen schnell zu Leistungskürzungen kommen, welche vermeidbar sind. Zudem ist darauf zu achten, dass der Antrag auf Entschädigung über das zuständige Veterinäramt innerhalb einer 30-Tage-Frist einzureichen ist.

Aufstallungspflicht

Grundsätzlich ist es möglich, dass bei einem Ausbruch der ASP eine Aufstallungspflicht verhängt wird. Für Betriebe in einem Restriktionsgebiet, kann jedoch durch das zuständige Veterinäramt des Landkreises sowohl über die Aufstallungspflicht als auch über mögliche Ausnahmegenehmigungen entschieden werden.

Vorsorgemaßnahmen

Einhaltung der Hygienemaßnahmen

Im Betrieb sind zwingend alle bekannten Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Besonders wichtig ist die Einhaltung des Schwarz-Weiß-Prinzips, um Infektionsketten zu unterbrechen. Auch die Tierseuchenkasse (TSK) überprüft im Seuchenfall die Einhaltung der Tierseuchenvorschriften (Schweinehaltungshygieneverordnung, Schweinepest-Verordnung) und die ordnungsgemäße Meldung der Tierzahlen an die TSK. Kommt es dabei zu Verstößen, können die Leistungen in Anbetracht des Ausmaßes des Vergehens gekürzt werden.

Fremdarbeitskräfte sensibilisieren

Sind im Betrieb Fremdarbeitskräfte beschäftigt, so sollten diese ebenfalls über das Risiko einer Einschleppung der ASP in den Bestand informiert werden. Handelt es sich bei den Personen um Saisonarbeitskräfte aus Regionen, in denen die ASP bereits ausgebrochen ist, oder Angestellte, die ihre Familien dort besuchen, ist besondere Vorsicht geboten. In jedem Fall müssen mitgebrachte Fleisch- und Wurstwaren aus gefährdeten Gebieten umgehend und unschädlich entsorgt werden und dürfen unter keinen Umständen zum Verzehr mit in den Betrieb genommen werden. Es empfiehlt sich, einen betriebsindividuellen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren (inkl. Personalvorgaben) zu erstellen.

Hof und Jagd strikt trennen

Der Kontakt zwischen Hausschweinen und Wildschweinen ist in jedem Fall zu unterbinden. Speziell Schweinehalter mit Bezug zur Jagd müssen Hygienemaßnahmen strikt umsetzen. Da die ASP in erster Linie über infiziertes Blut übertragen wird, müssen alle Gegenstände, Kleidungsstücke und Schuhe, die mit Blut des Schwarzwildes, aber auch mit anderen Ausscheidungen der Tiere, in Berührung gekommen sind, gesondert gelagert und gereinigt werden. Die gesamte Jagdbekleidung darf nicht mit der Stallkleidung in Kontakt kommen und erst recht nicht im Stall getragen werden. Am besten erfolgt dies über eine klare, räumliche Trennung. Nach jeder Berührung eines Wildschweines sind die Hände gründlich zu waschen und zu desinfizieren. Auch der aktive Jagdhund hat im Stall und in der Nähe der Stallgebäude nichts zu suchen. Jäger, die Kontakt mit Wildschweinen hatten, sind verpflichtet, sich danach mindestens 48 Stunden von Hausschweinen fernzuhalten.

Gibt es einen wirksamen Impfstoff gegen die ASP?

In Deutschland sind derzeit keine sicheren und wirksamen Impfstoffe verfügbar, aber bereits erfolgversprechende Ergebnisse mit Deletionsmutanten als Kandidaten für Lebendimpfstoffe. Eine Köderimpfung der Wildschweine wäre wünschenswert und sinnvoll.

Qualitative Risikobewertung des FLI zur Einschleppung der ASP in Auslauf– und Freilandschweinehaltungen:

Für Betriebe mit Auslauf- oder Freilandhaltung, die die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) einhalten, ist das Risiko in ASP-freien Gebieten als vernachlässigbar und in den Sperrzonen als gering einzuschätzen.

Kritisch wird es bei Nichteinhaltung der SchHaltHygV und Kontakten zu anderen Tieren, kontaminiertem Material, Arbeitsgeräten oder Personen. Das FLI schätzt das Risiko bei der Genehmigung zu Freilauf- und Auslaufhaltung in ASP-freien Gebieten und in Sperrzone 1 als vertretbar ein. In Nicht-ASP-freien Gebieten empfiehlt es grundsätzlich die Aufstallungspflicht.

Empfohlene Maßnahmen zur Biosicherheit:

  • Abdeckung von Freiflächen zur Risikoreduzierung, Ausläufe mit Netzen, Wänden, Dachkonstruktionen o.ä.
  • Zäunung stabil, hoch (>1,50 m), ca. 20-50 cm tief verankert, Abstand zwischen Außen-und Innenzaun mind. 50 cm
  • Nutzung von Futter/Einstreu/Beschäftigungsmaterial aus ASP-betroffenen Gebieten vermeiden
  • Lagerung des Futters entsprechend der rechtlichen Vorgaben (z.B. SchHaltHygV, QS)

Welche Bedeutung hat Futter als Eintragsquelle der ASP in Schweinebestände?

Grünfutter und Raufutter:

  • Lagerzeiten und Erhitzungsprozesse gelten als risikominimierend
  • Silage: pH von 4–5 und Lagerung verringern das Risiko
  • Frisches Grünfutter ist risikobehaftet

Getreide:

  • Spelze schützt Weizen, Roggen, Triticale, aber nicht Hafer und Gerste, Trocknung und Wärme reduzieren die Infektiosität
  • Körnermais: geschützt durch Blätter, CCM: ungeschützt
  • Schlempe: Gefahr durch Erhitzung minimiert
  • Getreide insgesamt: geringes Risiko

Hülsenfrüchte:

  • oft geschält und erhitzt, dadurch geringes Risiko

Extraktionsschrote:

  • Schutz durch Hülsen/Schalen, zusätzlicher Erhitzungsprozess, aber Rekontamination während des Transports möglich

Mischfutter:

  • Mischfutter oft durch Expansion, Extrusion und Pelletierung verarbeitet (Temperatur und Druck), dadurch besteht ein geringes Risiko, zusätzliche Lagerzeit reduziert das Risiko weiterhin, aber Rekontamination möglich

Blutplasma/ bluthaltige Futterkomponenten (z.B. Ferkelmilch):

  • überwiegend Trocknung, nur kurz durch Hitze behandelt, Studien deuten trotzdem auf starke Reduktion der Infektiositäten hin, zusätzliche Lagerung reduziert die Gefahr weiterhin, aber ASP-positive Tiere sind von der Produktion ausgeschlossen

Um das Eintragungsrisiko von Krankheiten und Seuchen im eigenen Betrieb einzuschätzen, hat die Universität Vechta eine Risikoampel entwickelt, welche mögliche Schwachstellen aufdecken kann.

Relevante Rechtsvorschriften:

  • Schweinehaltungshygieneverordnung
  • Tierschutzgesetz
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/605
  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882
  • Verordnung (EU) 2016/429
  • Verordnung (EU) 2018/848
  • Verordnung (EG) 889/2008
  • Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (national)

Weiterführende Informationen/ Links:


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