Umstellung auf den Ökolandbau
EU-Öko-VO: Ökologische Rinderhaltung mit Futterbau
Anforderungen der EU-Öko-VO „Ökologische Rinderhaltung mit Futterbau“
Diese Anforderungen stellen eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der EU-Öko-Verordnung inkl. Durchführungsbestimmungen (VO (EG) 2018/848 u. weitere Ergänzungen) dar. Sie sollen Ihnen einen ersten Überblick ermöglichen.
Allgemeine Anforderungen an den ökologischen Landbau
- Verbot gentechnisch veränderter Organismen (GVO) und von Stoffen, die aus oder durch GVO erzeugt wurden (v. a. Futtermittel, Saatgut, Dünger, Tiere)
- Vorsorgekonzept zur Wahrung der Bio-Integrität – siehe dazu die Checkliste-Vorsorgekonzept
- Flächengebundene Tierhaltung (max. 170 kg N/ha, z.B. max. 2 Milch- oder 2,5 Mutterkühe / ha)
- Für Betriebsmittel gelten Positiv-Listen, d. h. nur die darauf aufgeführten (konventionellen) Dünge-, Pflanzenschutz-, Reinigungsmittel … sind unter best. Voraussetzungen zugelassen
- Umstellungs-Varianten: „schrittweise“ und „gleichzeitig“
Zusätzliche Anforderungen nach den HALM 2-Richtlinien (B.1)
- Ein Kontroll-Vertrag mit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle muss spätestens zum 30.11. vor Beginn der Förderungslaufzeit (HALM 2) vorliegen. Eine Übersicht der Kontrollstellen erhalten Sie bei den Öko-Beratern und -Beraterinnen, den Ämtern für den ländlichen Raum (zuständiger Landkreis) und beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 51.2
- Die HALM 2-Richtlinien fordern eine Umstellung des gesamten Betriebes, d.h. alle Betriebszweige (z.B. Ackerbau, Hühnerhaltung) müssen der Öko-VO entsprechen
- Öko-Prämien: z. B. Acker: 300/350 €/ha für Beibehalter/Neueinsteiger, Dauergrünland: 200/220 €/ha für Beibehalter/Neueinsteiger (HALM 2 B.1.)
- Jährliche Vorlage der Öko-Kontrollbescheinigung bis zum 31.01. des Folgejahres
Pflanzenbau
- Für Futter-Anbauflächen gelten mindestens 24 Monate Umstellungszeit nach der letzten konventionellen Maßnahme (frühestmöglicher Umstellungsbeginn ist der Tag des Vertragsabschlusses mit der Kontrollstelle)
Umstellungsdauer | Status nach Ablauf | |
Grünland | 12 Monate vor der Ernte | Umstellungsfutter |
Grünland | 24 Monate vor der Ernte | Öko-Futter |
Ackerfutter (mehrjährig) | 12 Monate vor der Ernte | Umstellungsfutter |
Ackerfutter (mehrjährig) | 24 Monate vor der Ernte | Öko-Futter |
Getreide, Körnerleguminosen | 12 Monate vor der Ernte | Umstellungsfutter |
Getreide, Körnerleguminosen | 24 Monate vor der Aussaat | Öko-Futter, Öko-Ware |
Saat- und Pflanzgut
- Grundsätzlich aus Öko-Vermehrung, oder aus Umstellung (1. und 2. U.-Jahr)
- Hybridsaatgut ist zulässig (wird jedoch nicht von jedem Öko-Verband erlaubt)
- Der ausnahmsweise Einsatz von konventionellem Saatgut (ungebeizt) ist möglich, wenn
– kein Öko-Saatgut am Markt erhältlich ist,
– eine Ausnahmegenehmigung der Kontrollstelle vorliegt,
– für die jeweilige Sorte in der Internet-Datenbank OrganicXSeeds eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gilt, oder
– die Nichtverfügbarkeit von Ökologischen Sorten in der Datenbank OrganicXSeeds festgestellt wurde (durch Ausdruck dokumentieren)
Fruchtfolge, Düngung und Pflanzenschutz
- Weitgestellte Fruchtfolgen mit Leguminosen, Gründüngungspflanzen bzw. Tiefwurzlern sind Grundlage einer ausgeglichenen Pflanzenernährung und des Pflanzenschutzes
- Vorbeugender Pflanzenschutz durch geeignete Arten- und Sortenwahl, mechanische Bodenbearbeitung sowie Schutz von Nützlingen
- Chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel sind nicht zulässig
- Bei Bedarf (z. B. Bodenuntersuchung) können Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß DVO 2021/1165 Anhang II wie z. B. kohlensaurer Kalk, Kalisulfate und weicherdige Rohphosphate, sowie Wirtschaftsdünger eingesetzt werden. Die Dokumentation der Maßnahme inklusive Begründung ist für eine spätere Kontrolle durch die Kontrollstelle erforderlich. Dabei ist die Gesamtmenge des Wirtschaftsdüngers (tierischer Herkunft) auf maximal 170 kg N / ha begrenzt
- Bei Bedarf dürfen die in der DVO 2021/1165 Anhang I genannten Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, der Einsatz muss dokumentiert u. die Notwendigkeit begründet werden
Haltung und Ausläufe
- Weidegang im Sommer ist für Rinder (Kühe, (Kälber), Jung- u. Mastvieh) grundsätzlich vorgeschrieben; für Bullen / Ochsen > 12 Monate reicht Auslauf, d.h. ganzjährig Laufstall mit stets zugänglichem Auslauf (Endmast im Stall nicht mehr möglich)
- Für Rinder (auch Bullen / Ochsen), die im Winter im Laufstall untergebracht sind und im Sommer Weidegang haben, ist Freigeländezugang / Auslauf im Winter nicht zwingend nötig
- Liegeflächen für jedes Tier, bequem, sauber, trocken, mit natürlicher Einstreu
- Mindestens 50 % der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein
- Reichlich Tageslicht und natürliche Belüftung, ungehinderter Zugang zu Fressplatz und Tränke für die Rinder sind Voraussetzung
- Kälber über 1 Lebenswoche dürfen nicht in Einzelboxen / Einzeliglus gehalten werden
- Krankenboxen mit festem Boden, Einstreu und groß genug um Drehen und Liegen zu ermöglichen sind für tierärztliche notwendige Einzelhaltung erforderlich
- Verbot der Anbindehaltung, die Anbindung ist nur in kleinen Beständen (50 Kühe + Nachzucht) möglich, wenn die Rinder im Sommer Weidegang und im Winter mindestens zweimal pro Woche Auslauf haben
Für Rinder sind folgende Mindeststall- und Auslaufflächen erforderlich:
Rinder | Milch- | Zucht- | Zucht- und Mastrinder kg LG | |||
m²/Tier | Kühe | Bullen | ≤ 100 kg | ≤ 200 | ≤ 350 | > 350 |
Stall | 6,0 | 10 | 1,5 | 2,5 | 4,0 | 5,0* |
Auslauf** | 4,5 | 30 | 1,1 | 1,9 | 3,0 | 3,7* |
*)min. 1 m2 (Stall) und 0,75 m2 (Auslauf) je 100 kg LG, **) Maximal 50 % der Auslauffläche dürfen überdacht sein
Fütterung
- 100 % Öko-Futter, davon über 70 % vom eigenen bzw. einem Betrieb aus der Region
- Bis zu 100 % Umstellungs-Futter vom eigenen Betrieb oder maximal 25 % zugekauftes Umstellungs-Futter können eingesetzt werden Maximal 20 % Futter von den ersten zwölf Umstellungsmonaten (mehrjähriges Gras- bzw. Ackerfutter, Körnerleguminosen, nur vom eigenen Betrieb) (jeweils Trockenmasse pro Jahr)
- Der Anteil an Raufutter, frisch, getrocknet oder siliert, darf 60 % der Tagesration (Trocken-masse) nicht unterschreiten, bei Milchvieh in den ersten 3 Laktationsmonaten mind. 50 %
- Erlaubte Zusatzstoffe sind z. B. Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine A, D, E (Öko-zertifizierte Mineralfutter), sowie bestimmte Mikroorganismen (z.B. MSB zum Silieren)
- Verboten sind Futter-Antibiotika, Leistungs- u. Wachstumsförderer, synthet. Aminosäuren
- Kälber müssen für mindestens 3 Monate „natürliche“ Milch (kein Öko-MAT) erhalten
Tierhaltungspraktiken
- Enthornen ist nur mit fallweiser Genehmigung der Kontrollbehörde und unter speziellen Auflagen ( Merkblatt Kälber Enthornen) möglich; Kastration zur Qualitätssicherung ist zulässig, dabei sind angemessene Schmerz- und / oder Betäubungsmittel zu verabreichen
- Neben Natursprung ist künstliche Besamung zulässig, Embryotransfer ist verboten
Tiergesundheit
- Krankheitsvorsorge, pflanzliche bzw. homöopathische Medikamente sind vorzuziehen
- Die vorbeugende Anwendung chemisch-synthetischer Arzneimittel oder Antibiotika, sowie von Hormonen (z. B. Brunst-Einleitung) ist verboten (ausgenommen Impfungen) Der therapeutische Einsatz dieser Medikamente ist auf Anordnung des Tierarztes möglich, dabei ist stets die doppelte Wartezeit, mindestens jedoch 48 Stunden einzuhalten
- Bei mehr als 3 „konventionellen“ Behandlungen / Jahr, bzw. mehr als einer Behandlung bei Lebenszyklen < 1 Jahr muss ein Tier bzw. seine Erzeugnisse in der Regel konventionell vermarktet werden (ausgenommen sind Impfungen und Parasitenbehandlungen)
Herkunft der Tiere bei Zukauf
- Grundsätzlich nur von Öko-Betrieben – siehe www.organicXlivestock.de
- Der Zukauf konventioneller Zuchtbullen ist möglich, wenn gewünschte Eigenschaften bei Öko-Zuchtbullen nicht erhältlich sind (www.organicXlivestock.de,ggfs. Antrag auf Ausnahme)
- Vor der Öko-Vermarktung der Tiere sind Umstellungsfristen einzuhalten: Öko-Haltung für mind. 6 Monate (Milch) bzw. 12 Monate und in jedem Fall mind. 3/4 der Lebenszeit bei Fleisch (Ausnahme bei „gleichzeitiger Umstellung“)
Unter anderem aufgrund der Vermarktungsmöglichkeiten kann es sinnvoll sein, sich einem der Öko-Verbände anzuschließen. Dabei sind die zum Teil weitergehenden Vorschriften des jeweiligen Verbandes zusätzlich zur Öko-Verordnung anzuwenden.
Einen Link zur EU-Öko-Verordnung finden Sie unter www.oekolandbau.de/service/rechtsgrundlagen/.