Schafe & Ziegen
EU-Öko-VO: Ökologische Schaf- und Ziegenhaltung mit Futterbau
Anforderungen der EU-Öko-VO „Ökologische Schaf- und Ziegenhaltung mit Futterbau“
Diese Anforderungen stellen eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der EU-Öko-Verordnung inkl. Durchführungsbestimmungen (VO (EG) 2018/848 u. weitere Ergänzungen) dar. Sie sollen Ihnen einen ersten Überblick ermöglichen.
Allgemeine Anforderungen an den ökologischen Landbau
- Verbot gentechnisch veränderter Organismen (GVO) und von Stoffen, die aus oder durch GVO erzeugt wurden (v. a. Futtermittel, Saatgut, Dünger, Tiere)
- Vorsorgekonzept zur Wahrung der Bio-Integrität – siehe dazu die Checkliste-Vorsorgekonzept
- Flächengeb. Tierhaltung (max. 170 kg N/ha, z. B. max. 13,3 Mutterschafe oder Ziegen / ha)
- Für Betriebsmittel gelten Positiv-Listen, d. h. nur die darauf aufgeführten (konventionellen) Dünge-, Pflanzenschutz-, Reinigungsmittel … sind unter best. Voraussetzungen zugelassen
- 24 Monate Umstellungszeit gelten bei gleichzeitiger Umstellung von Tierhaltung und Pflanzenbau, andere Varianten sind möglich
Zusätzliche Anforderungen nach den HALM 2-Richtlinien (B.1)
- Ein Kontroll-Vertrag mit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle muss spätestens zum 30.11. vor Beginn der Förderungslaufzeit (HALM 2) vorliegen. Eine Übersicht der Kontrollstellen erhalten Sie bei den Öko-Beratungskräften, den Ämtern für den ländlichen Raum (zuständiger Landkreis) und beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 51.2
- Die HALM 2-Richtlinien fordern eine Umstellung des gesamten Betriebes, d.h. alle Betriebszweige (z.B. Ackerbau, Hühnerhaltung) müssen der Öko-VO entsprechen
- Öko-Prämien: z. B. Acker: 300/350 €/ha für Beibehalter/Neueinsteiger, Dauergrünland: 200/220 €/ha für Beibehalter/Neueinsteiger (HALM 2 B.1.)
- Jährliche Vorlage der Öko-Kontrollbescheinigung bis zum 31.01. des Folgejahres
Pflanzenbau
- Für Futter-Anbauflächen gelten mindestens 24 Monate Umstellungszeit nach der letzten konventionellen Maßnahme (frühestmöglicher Umstellungsbeginn ist der Tag des Vertragsabschlusses mit der Kontrollstelle)
Umstellungsdauer | Status nach Ablauf | |
Grünland | 12 Monate vor der Ernte | Umstellungsfutter |
Grünland | 24 Monate vor der Ernte | Öko-Futter |
Ackerfutter (mehrjährig) | 12 Monate vor der Ernte | Umstellungsfutter |
Ackerfutter (mehrjährig) | 24 Monate vor der Ernte | Öko-Futter |
Getreide, Körnerleguminosen | 12 Monate vor der Ernte | Umstellungsfutter |
Getreide, Körnerleguminosen | 24 Monate vor der Aussaat | Öko-Futter, Öko-Ware |
Saat- und Pflanzgut
- Grundsätzlich aus Öko-Vermehrung, ungebeizt oder aus Umstellung (1. und 2. U.-Jahr)
- Hybridsaatgut ist zulässig (wird jedoch nicht von jedem Öko-Verband erlaubt)
- Der ausnahmsweise Einsatz von konventionellem Saatgut (ungebeizt) ist möglich, wenn
– kein Öko-Saatgut am Markt erhältlich ist,
– eine Ausnahmegenehmigung der Kontrollstelle vorliegt,
– für die jeweilige Sorte in der Internet-Datenbank OrganicXSeeds eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gilt, oder
– die Nichtverfügbarkeit von Ökologischen Sorten in der Datenbank OrganicXSeeds festgestellt wurde (durch Ausdruck dokumentieren)
Fruchtfolge, Düngung und Pflanzenschutz
- Weitgestellte Fruchtfolgen mit Leguminosen, Gründüngungspflanzen bzw. Tiefwurzlern sind Grundlage einer ausgeglichenen Pflanzenernährung und des Pflanzenschutzes
- Vorbeugender Pflanzenschutz durch geeignete Arten- und Sortenwahl, mechanische Bodenbearbeitung sowie Schutz von Nützlingen
- Chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel sind nicht zulässig
- Bei Bedarf (z. B. Bodenuntersuchung) können Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß DVO 2021/1165 Anhang II wie z. B. kohlensaurer Kalk, Kalisulfate und weicherdige Rohphosphate, sowie Wirtschaftsdünger eingesetzt werden. Die Dokumentation der Maßnahme inklusive Begründung ist für eine spätere Kontrolle durch die Kontrollstelle erforderlich. Dabei ist die Gesamtmenge des Wirtschaftsdüngers (tierischer Herkunft) auf maximal 170 kg N / ha begrenzt
- Bei Bedarf dürfen die in der DVO 2021/1165 Anhang I genannten Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, der Einsatz muss dokumentiert u. die Notwendigkeit begründet werden
Haltung und Ausläufe
- Weidegang im Sommer ist für Schafe und Ziegen grundsätzlich vorgeschrieben
- Reichlich Tageslicht und natürliche Belüftung, ungehinderter Zugang zu Fressplatz und Tränke für die Schafe und Ziegen sind Voraussetzung
- Liegeflächen für jedes Tier, bequem, sauber, trocken, mit natürlicher Einstreu
- Mindestens 50 % der Stallfläche muss planbefestigt sein
- Für Schafe bzw. Ziegen, die im Sommer auf die Weide gehen und im Winter in einem Laufstall untergebracht sind, ist ein Auslauf im Winter nicht unbedingt erforderlich
- Krankenboxen mit festem Boden, Einstreu und groß genug um Drehen und Liegen zu ermöglichen sind für tierärztlich notwendige Einzelhaltung erforderlich
Für Schafe und Ziegen sind folgende Mindeststall- und Auslaufflächen erforderlich:
Stall | Auslauf* | |
Schaf/Ziege | 1,5 | 2,5 |
Lamm/Zicklein | 0,35 | 0,5 |
*) Maximal 50 % der Auslauffläche dürfen überdacht sein
Fütterung
- 100 % Öko-Futter, davon über 70 % vom eigenen bzw. einem Betrieb aus der Region
- In der Wanderperiode dürfen die Tiere konv. Flächen während max. 35 Tagen beweiden und dabei maximal 10 % der gesamten jährlichen Futterration aufnehmen.
- Bis zu 100 % Umstellungs-Futter vom eigenen Betrieb oder max. 25 % zugekauftes Umstellungs-Futter können eingesetzt werden Maximal 20 % Futter von den ersten zwölf Umstellungsmonaten (mehrjähriges Gras- bzw. Ackerfutter, Körnerleguminosen, nur vom eigenen Betrieb) (jeweils Trockenmasse pro Jahr)
- Der Anteil an Raufutter, frisch, getrocknet oder siliert, darf 60 % der Tagesration (Trocken-masse) nicht unterschreiten, bei Milchvieh in den ersten 3 Laktationsmonaten min. 50 %
- Erlaubte Zusatzstoffe sind z. B. Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine A, D, E (Öko-zertifizierte Mineralfutter), sowie bestimmte Mikroorganismen (z.B. MSB zum Silieren)
- Verboten sind Futter-Antibiotika, Leistungs- u. Wachstumsförderer, synthet. Aminosäuren
- Lämmer/Zicklein müssen für min. 45 Tage „natürliche“ Milch (kein Öko-MAT) erhalten
Tierhaltungspraktiken
- Neben Natursprung ist künstliche Besamung zulässig, Embryotransfer ist verboten
- Kastration zur Qualitätssicherung ist zulässig; das Anbringen von Gummiringen an Schaf-schwänzen, sowie das Enthornen von Ziegen ist nur mit fallweiser Genehmigung der Kontrollbehörde und unter speziellen Auflagen möglich. Dabei sind jeweils angemessene Schmerz- und / oder Betäubungsmittel zu verabreichen
Tiergesundheit
- Krankheitsvorsorge, pflanzliche bzw. homöopathische Medikamente sind vorzuziehen
- Die vorbeugende Anwendung chemisch-synthetischer Arzneimittel oder Antibiotika, sowie von Hormonen (z. B. Brunst-Einleitung) ist verboten (ausgenommen Impfungen). Der therapeutische Einsatz dieser Medikamente ist auf Anordnung des Tierarztes möglich, dabei ist stets die doppelte Wartezeit, mindestens jedoch 48 Stunden einzuhalten
- Bei mehr als 3 „konventionellen“ Behandlungen / Jahr, bzw. mehr als einer Behandlung bei Lebenszyklen < 1 Jahr müssen ein Tier bzw. seine Erzeugnisse in der Regel konventionell vermarktet werden (ausgenommen sind Impfungen und Parasitenbehandlungen)
Herkunft der Tiere bei Zukauf
- Grundsätzlich nur von Öko-Betrieben – siehe www.organicXlivestock.de
- Wenn Ökotiere nicht verfügbar sind, ist der Zukauf konventioneller weiblicher Zuchttiere (ohne bisherige Nachkommen) möglich, bis maximal 20 % des Bestands an ausgewachsenen Schafen / Ziegen (Recherche auf www.organicXlivestock.de und Antrag auf Ausnahme)
- Der Zukauf konventioneller Zuchtböcke ist möglich, wenn die gewünschten Eigenschaften / Abstammung bei Öko-Tieren der näheren Umgebung nicht erhältlich sind (Recherche auf www.organicXlivestock.de und Antrag auf Ausnahme=
- Vor der Öko-Vermarktung von Milch oder Fleisch dieser Tiere sind Umstellungsfristen einzu-halten: d.h. mindestens 6 Monate ökologische Haltung
Unter anderem aufgrund der Vermarktungsmöglichkeiten kann es sinnvoll sein, sich einem der Öko-Verbände anzuschließen. Dabei sind die zum Teil weitergehenden Vorschriften des jeweiligen Verbandes zusätzlich zur Öko-Verordnung anzuwenden.
Einen Link zur EU-Öko-Verordnung finden Sie unter www.oekolandbau.de/service/rechtsgrundlagen/.