Agrarpolitik & Förderung
Neue HALM 2-Richtlinien und HALM 2 C.1-Rechner
HALM 2 fördert die nachhaltige Landbewirtschaftung
Landwirtinnen und Landwirte können zusätzlich zu den Förderverfahren aus der ersten Säule der Agrarförderung (Direktzahlungen, Tierprämien, Öko-Regelungen etc.) Fördermittel aus HALM 2 (Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen) erhalten, wenn sie sich für eine nachhaltige Wirtschaftsweise entscheiden und die Auflagen der jeweiligen Maßnahme einhalten. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die biologische Vielfalt zu fördern und zu erhalten, Klima, Wasser und Boden zu schützen sowie einen Beitrag zum Erhalt der Kulturlandschaft zu leisten.
Für die Umsetzung der Maßnahmen werden Fördermittel gezahlt, die als Ausgleich für die entstandenen Einkommenseinbußen gedacht sind. Bei den HALM 2-Maßnahme handelt es sich i.d.R um fünfjährige Verpflichtungen; in diesem Zeitraum müssen die Vorgaben aus den Maßnahmen zwingend eingehalten werden.
Die rechtliche Grundlage für die Förderung stellen die HALM 2-Richlinien dar, die auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) heruntergeladen werden können.
Für die Teilnahme an einer Maßnahme ab 2025 muss ab Antragsbeginn (ab Spätsommer) bis zum 01.Oktober 2024 (Ausschlussfrist) ein Zuwendungsantrag über das hessische Agrarportal gestellt werden.
Wiedereinführung von HALM 2 C.1 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ und neuer Excelrechner des LLH (aktuelle Version 1.4 vom 08.04.2024)
Der Excelrechner für HALM 2.C1 bzw. die Öko-Regelung 2 wird überarbeitet
und steht demnächst wieder zu Verfügung.
Wieder mit aufgenommen wurde die Maßnahme HALM 2.C.1 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“, die in 2023 wegen Überschneidungen mit der Öko-Regelung 2 „Vielfältige Kulturen“ zunächst ausgesetzt wurde. Zur nötigen Abgrenzung von der Öko-Regelung 2, wird HALM 2 C.1 nun als Erweiterung zur Öko-Regelung 2 angeboten und enthält unterschiedliche Module, die betriebsindividuell gewählt werden können.
Wichtig hierbei ist, dass die Grundanforderungen aus der Öko-Regelung 2 eingehalten werden müssen, da diese die Grundvoraussetzung für die Teilnahme an HALM 2 C.1 darstellt.
Grundanforderungen aus der Öko-Regelung 2 „Vielfältige Kulturen“
- Mindestens fünf unterschiedliche Hauptfruchtarten* (HFA) müssen angebaut werden.
- Keine HFA darf weniger als 10 % und mehr als 30 % der Ackerfläche einnehmen. Ausnahme: Mehr als sechs HFA werden angebaut, dann werden diese zusammengefasst.
- Auf mindestens 10 % der Ackerfläche müssen Leguminosen oder Leguminosenmischkulturen angebaut werden.
- Der Getreideanteil darf nicht über 66 % der Ackerfläche liegen
- Der Anteil „sonstiger Mischkulturen“ darf 30 % der Ackerfläche nicht überschreiten.
- Brachflächen (NC 575, 591 und 849) gelten nicht als förderfähige Ackerfläche.
Achtung: Laut der bundeseinheitlichen Systematik gelten die NC 422 „Kleegras“ und 433 „Luzerne-Gras“ nicht als Leguminose oder Leguminosengemenge, sondern werden dem Ackerfutter zugeordnet. Hierdurch tragen sie nicht zum Leguminosenanteil auf der Ackerfläche bei. Wenn in solchen Gemengen der Leguminosenanteil im Bestand optisch überwiegt, kann der NC 434 „Gras-Leguminosen Gemisch (Leguminose überwiegt)“ verwendet werden, welcher als Leguminosenmischkultur eingestuft ist. Siehe hierzu auch das Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag ab der Seite 50.
Über die Aufbauverpflichtungen aus HALM 2 C.1 kann, wenn die zugehörigen Anforderungen eingehalten werden, die Förderhöhe je Fläche erhöht werden. Aktuell sind fünf unterschiedliche Aufbauverpflichtung vorgesehen, die größtenteils miteinander kombinierbar sind. Lediglich eine Kombination des Moduls B „Blühende Kulturen“ und des Moduls E „Humusmehrende Kulturen“ ist nicht möglich.
Anforderung der Aufbauverpflichtung A „Großkörnige Leguminosen“
- Auf mindestens 10 % der Ackerfläche müssen großkörnige Leguminosen angebaut werden.
- Leguminosengemenge mit großkörnigen Leguminosen gelten ebenfalls, sofern die großkörnigen Leguminosen im Bestand überwiegen.
- Kulturen, die als großkörnige Leguminosen gelten, können dem Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2024, der Liste förderfähiger Kulturen oder dem ÖR2/HALM2C.1-Rechner des LLH (siehe unten) entnommen werden.
- Förderhöhen 45 € /ha (konventionell) oder 30 €/ha (ökologisch) zusätzlich für alle förderfähigen Ackerflächen.
Anforderung der Aufbauverpflichtung B „Blühende Kulturen“
- Konventionelle Betriebe müssen auf mindestens 40 % ihrer Ackerfläche blühende Kulturen anbauen.
- Ökologisch wirtschaftende Betriebe müssen auf mindestens 30 % ihrer Ackerfläche blühende Kulturen anbauen.
- Raps darf maximal 25 % der Ackerfläche beanspruchen.
- Kulturen, die als blühende Kulturen gelten, können dem Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2024, der Liste förderfähiger Kulturen oder dem ÖR2/HALM2C.1-Rechner des LLH (siehe unten) entnommen werden.
- Kann nicht mit dem Modul E „Humusmehrende Kulturen“ kombiniert werden.
- Förderhöhen 30 € /ha (konventionell) oder 45 €/ha (ökologisch) zusätzlich für alle förderfähigen Ackerflächen.
Anforderung der Aufbauverpflichtung C „Getreidesommerungen“
- Auf mindestens 25 % der Ackerfläche muss Sommergetreide angebaut werden.
- Kulturen, die als Sommergetreide gelten, können dem Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2024, der Liste förderfähiger Kulturen oder dem ÖR2/HALM2C.1-Rechner des LLH (siehe unten) entnommen werden.
- Förderhöhe 25 €/ha (konventionell und ökologisch) zusätzlich für alle förderfähigen Ackerflächen.
Anforderung der Aufbauverpflichtung D „Erosionsschutz“
- Auf allen Ackerflächen, die in der Erosionsschutzkulisse KWasser2 liegen, darf im Durchschnitt kein C-Faktor (Bodenbedeckungsfaktor) erreicht werden, der oberhalb von 0,2 liegt.
- Die zugehörigen C-Faktoren können dem Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2024, der Liste förderfähiger Kulturen oder dem ÖR2/HALM2C.1-Rechner des LLH (siehe unten) entnommen werden.
- Auf einzelnen Flächen darf dieser überschritten werden, solange der Durchschnittswert über alle Ackerflächen bei maximal 0,2 liegt.
- liegt bei Einzelflächen der Faktor oberhalb von 0,25 muss ein Mulchsaatverfahren angewendet werden.
- Die Bewirtschaftung der Verpflichtungsflächen muss parallel zum Hang erfolgen.
- Brachflächen werden bei der Berechnung des C-Faktors nicht berücksichtigt.
- Förderhöhe 50 €/ha (konventionell und ökologisch) für alle förderfähigen Ackerflächen in der Kulisse KWasser2.
Anforderung der Aufbauverpflichtung E „Humusmehrende Kulturen“
- Auf mindestens 40 % der Ackerfläche müssen humusmehrende Kulturen angebaut werden.
- Kulturen, die als humusmehrend gelten, können dem Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2024, der Liste förderfähiger Kulturen oder dem ÖR2/HALM2C.1-Rechner des LLH (siehe unten) entnommen werden.
- Die Kulturen Kartoffeln, Mais und Zuckerrüben dürfen zusammen maximal 20 % der Ackerfläche beanspruchen.
- Kann nicht mit dem Modul „Blühende Kulturen“ kombiniert werden.
- Förderhöhe 65 €/ha (konventionell und ökologisch)
Zur Erleichterung der Anbauplanung und Berechnung von Förderszenarien bei der Kombination der Öko-Regelung 2 mit der Maßnahme HALM 2 C.1, wurde vom LLH erneut ein Berechnungstool auf Excelbasis entwickelt. Dieses kann hier heruntergeladen werden. Im vorderen Teil des Rechners befindet sich eine Kurzanleitung, die die wichtigsten Grundlagen erläutert. Darüberhinausgehende Fragen können an zur Klärung gesendet werden. Bei pflanzenbaulichen Fragen helfen sehr gerne die Kolleginnen und Kollegen der LLH-Beratung weiter.
Grundlegende Überarbeitung der Grünlandmaßnahmen
Die etablierte Maßnahme HALM 2 D.1 „Grünlandextensivierung“ bleibt weiter erhalten, wird aber erweitert und, unter bestimmten Voraussetzungen, für Ökobetriebe geöffnet. Die Erweiterung besteht darin, dass nun bei der Maßnahme unterschiedliche Förderverfahren zur Verfügung stehen, bei denen ein unterschiedlich starker Düngemittelverzicht gefordert ist. Anders als beim HALM 2 C.1 können die Verfahren nicht kombiniert, sondern nur eines der Verfahren je Fläche beantragt werden. Neben den Anforderungen aus den jeweiligen Förderverfahren müssen immer die HALM 2 D.1 Grundanforderungen eingehalten werden, diese sind u.a.:
Grundanforderungen aus HALM 2 D.1 (Auszug)
- Eine jährliche Nutzung des Aufwuchses mit Beweidung oder Mahd mit Abfuhr im Zeitraum 01. Mai bis 30. September (Brutplätze können ausgenommen werden, wenn diese markiert und der zuständigen Bewilligungsstelle angezeigt werden).
- Keine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung, Beregnung, Entwässerung oder Melioration und keine Veränderung des Bodenreliefs.
- Kein Mulchen ab dem 15. März vor der ersten Nutzung (Ausnahmen z.B. zur Bekämpfung der Herbstzeitlosen möglich).
- Nicht für Betriebe mit Ausnahmen von der Ausbringmenge von 170 kg N/ha und Jahr nach DüV.
- Zeitpunkt, Art und Menge der Düngung (sofern erlaubt) ist in einer Schlagkartei zu dokumentieren.
- Ausnahmegenehmigungen für Pflanzenschutzmaßnahmen (sofern erlaubt) bei massivem Auftreten unerwünschter Arten möglich.
Die individuellen Anforderungen der jeweiligen Förderverfahren sind wie folgt:
Förderverfahren A „Verzicht auf jegliche Düngung“
- Nur für konventionelle Betriebe.
- Keine Anwendung von Düngemitteln (inklusive Kalkung!) und Pflanzenschutzmitteln erlaubt.
- Auf Antrag bei der zuständigen Bewilligungsstelle kann in Einzelfällen eine Kalkung genehmigt werden (Kein Brannt- oder Mischkalk).
- Förderhöhe 150 €/ha
Förderverfahren B „Verzicht auf Mineraldünger und organische Düngemittel, außer Festmist“
- Nur für konventionelle Betriebe.
- Außer Festmist von Huf-, und Klauentieren ist keine Anwendung von Düngemitteln (inklusive Kalkung!) und Pflanzenschutzmitteln erlaubt.
- Auf Antrag bei der zuständigen Bewilligungsstelle kann in Einzelfällen eine Kalkung genehmigt werden (Kein Brannt- oder Mischkalk).
- Auf den besonderen Lebensraumtypen „Flachland-Mähwiesen“ dürfen maximal 15 kg Ngesamt/ha und Jahr und „Berg-Mähwiesen“ maximal 10 kg Ngesamt/ha und Jahr als Festmist ausgebracht werden.
- Förderhöhe 120 €/ha
Förderverfahren C „Erhaltungsdüngung aus naturschutzfachlichen Gründen in einem Jahr“
- Nur für konventionelle Betriebe.
- Eine Erhaltungsdüngung im fünfjährigen Zeitraum auf Gehaltsklasse C (Hessen) erlaubt, wenn Unterschreitung durch maximal 24 Monate alte Bodenprobe nachgewiesen werden kann.
- Erhaltungsdüngung darf nur mittels P-, K-, Mg-, Mikronährstoff-Düngung, mit kohlensaurem Kalk (CaCO3), kohlensaurem Magnesiumkalk (CaCO3 + MgCO3) oder kieselsaurem Kalk (Kalk-Silikate, z. B. „Hüttenkalk“, „Konverterkalk“) erfolgen (Kein Brannt- oder Mischkalk).
- Erhaltungsdüngung und Kalkung maximal bis zum Erreichen der Gehaltsklasse C.
- Förderhöhe 120 €/ha
Förderverfahren D „Ökobetriebliche Grünlandextensivierung – Verzicht auf jegliche Düngung“
- Für ökologisch wirtschaftende Betriebe.
- Keine Anwendung von Düngemitteln (inklusive Kalkung!) und für den Ökolandbau zugelassenen Pflanzenschutzmitteln erlaubt.
- Auf Antrag bei der zuständigen Bewilligungsstelle kann in Einzelfällen eine Kalkung genehmigt werden (Kein Brannt- oder Mischkalk).
- Förderhöhe 60 €/ha (zusätzlich zur Öko-Grünland-Förderung)
Förderverfahren E „Ökobetriebliche Grünlandextensivierung – Verzicht auf organische Düngemittel, außer Festmist“
- Für ökologisch wirtschaftende Betriebe.
- Außer Festmist von Huf-, und Klauentieren ist keine Anwendung von Düngemitteln (inklusive Kalkung!) und für den Ökolandbau zugelassenen Pflanzenschutzmitteln erlaubt.
- Auf den besonderen Lebensraumtypen „Flachland-Mähwiesen“ dürfen maximal 15 kg Ngesamt/ha und Jahr und „Berg-Mähwiesen“ maximal 10 kg Ngesamt/ha und Jahr als Festmist ausgebracht werden.
- Förderhöhe 50 €/ha (zusätzlich zur Öko-Grünland-Förderung)
Ergänzend zu den Grünlandextensivierungsmaßnahmen aus HALM 2 D.1 können zusätzliche Naturschutzfachliche Sonderleistungen (NSL-Bausteine) auf Grünlandflächen erbracht werden, auf denen eine Verpflichtung der HALM 2 D.1-Förderverfahren (oder HALM 2 B.1 und HALM D.2 nach den Richtlinien vom 15.12.2022) beantragt wurde. Diese NSL-Bausteine waren bereits in den vorangegangen Jahren Bestandteile der ergänzenden Maßnahme HALM 2 H.1, wurden aber nun nochmals in ihrer Anzahl und Stufen erweitert. Die detaillierte Aufstellung über alle NSL-Bausteine kann dem HALM 2-Richtlinien-Entwurf in der Anlage 8.1 entnommen werden.
In der Variante HALM 2 H.1 A können NSL-Bausteine der Stufen 1-5 kombiniert werden, bis eine maximale Förderhöhe von 300 €/ha erreicht ist. Bei der Variante HALM 2 H.1 B „NSL Plus“ können die Stufen 1-6 kombiniert und eine maximale Förderhöhe von 600 €/ha erreicht werden. Die Beantragung der Plus-Variante muss in enger Abstimmung mit der zuständigen Bewilligungsstelle erfolgen und ist vorrangig zur Umsetzung der Natura 2000-Richtlinien gedacht.
Die Maßnahmen HALM 2 D.2 „Bodenbrüterschutz“ und HALM D.3 „Kennartennachweis“ werden voraussichtlich in 2024 nicht für eine Neubeantragung angeboten, da der Bodenbrüterschutz in HALM 2 H.1 integriert wurde und der Kennartennachweis aktuell durch die Öko-Regelung 5 „Nachweis von vier Kennarten auf DGL“ abdeckt wird.
Hessenweite Förderung der tierschonenden Mahd auf Grünland
Mit Einführung der neuen Maßnahme HALM 2 H.3 A „Tierschonende Mahd“ können sich nun hessenweit Landwirtinnen und Landwirte Mahdtechniken fördern lassen, die den Bestand an Insekten und Wildtieren im Grünland schonen.
Auszug aus den Anforderungen der Maßnahme HALM H.3 A „Biodiversitäts-Plus auf Grünland – Tierschonende Mahd“:
- Verwendung eines Messerbalkenmähwerkes (Fingerbalken- oder Doppelmessertechnik) ohne Aufbereitung im Zeitraum 01. Mai bis 30. September (Auch Arbeitserledigung zulässig).
- Mahd erfolgt von innen nach außen oder von einer Seite zur anderen.
- Zugang/Fluchtmöglichkeit zu vorhandenen Altgrasstreifen oder anderen Grünlandbeständen muss gewährleistet sein.
- Minimale Schnitthöhe von 8 cm.
- Dokumentation mittels georeferenziertem Foto, das einzureichen ist.
- Brutplätze können ausgenommen werden, wenn diese markiert und der zuständigen Bewilligungsstelle angezeigt werden.
- Nicht für Flächen mit Ausnahmen von der Ausbringmenge von 170 kg N/ha und Jahr nach DüV.
- Kombination mit anderen HALM 2-Grünlandmaßnahmen möglich, wenn nicht fachlich ausgeschlossen.
- Förderhöhe 70 €/ha
Inhaltliche Änderungen im Überblick
Die nachfolgende Tabelle 1 stellt die Änderungen des aktuellen Richtlinienentwurfs (Stand 10. August 2023) den vorherigen HALM 2-Richtlinien (Stand 15. Dezember 2022) gegenüber. Wie eingangs erwähnt, erfolgen alle Angaben unter Vorbehalt, da noch nicht alle erforderlichen Prüf-, Abstimmungs- und Genehmigungsverfahren durchlaufen wurden und die Maßnahmen unter Umständen ganz oder teilweise zurückgenommen werden müssen.
HALM 2 Maßnahme | Neuer Maßnahmeninhalt | Neuer Fördersätze | Neubeantragung nötig |
---|---|---|---|
B.1 Ökologischer Landbau | Vereinfachung des Kulturgruppenwechsels von Ackerland oder Gemüse zu Dauergrünland | keine Änderung | Nein. |
C.1 Vielfältige Kulturen im Ackerbau | Wiedereinführung der Maßnahme als Erweiterung zur Öko-Regelung 2.Neuer modularer Aufbau mit unterschiedlichen Schwerpunkten (siehe oben). | Aufbauverpflichtung A: „Großkörnige Leguminosen“
öko.Aufbauverpflichtung B: „Blühende Kulturen“
öko.Aufbauverpflichtung C:
öko. Aufbauverpflichtung D:
und öko. Aufbauverpflichtung E:
| Ja. Bei HALM 2. C.1 handelt es sich um eine neue Maßnahme, die beantragt werden muss. |
C.3.2 Mehrjährige Blühstreifen/-flächen | Vorgabe zur einmaligen Pflege im Verpflichtungszeitraum (Mähen oder Mulchen) von mindestens 25 % bis maximal 50 % der Blühfläche im Zeitraum 01.09. bis 30.10. Neuer Aussaatzeitraum bis 31.Mai (vorher bis 30. April) Blühmischungen müssen nun mindestens 25 Mischungspartner enthalten. |
(Erhöhung des Fördersatzes) | Ja. Zum Erhalt des erhöhten Fördersatzes, mit gleichzeitiger Verpflichtung zur Pflege, ist eine Neubeantragung nötig. |
C.3.3 Erosionsschutzstreifen | Keine Änderung. | Keine Änderung. | Nein. |
C.3.5 Ackerwildkrautflächen | Aufwuchs darf nicht für eine Ganzpflanzensilage genutzt werden Ausnahmen sind: Mais, Brache, Ackerfutter und hochwüchsige Energiepflanze ohne Förderung. |
(Erhöhung des Fördersatzes) | Ja. Zum Erhalt des erhöhten Fördersatzes, mit der neuen Auflage, ist eine Neubeantragung nötig. |
C.3.6 Gewässerschutzstreifen | Keine Änderung. | Keine Änderung. | Nein. |
D.1 Grünlandextensivierung | Unterteilung der Maßnahme in fünf unterschiedliche Förderverfahren mit unterschiedlichen Düngeauflagen für konventionelle und ökologische Betriebe. | Förderverfahren A: „Düngeverzicht, konventionell“
Förderverfahren B: „nur Festmist, konventionell“
Förderverfahren C: „Erhaltungsdüngung, konventionell“
Förderverfahren D: „Düngeverzicht, ökologisch“
Förderverfahren E: „nur Festmist, ökologisch“
| Ja und nein. Ein Neueinstieg in die HALM 2 D.1 A-E-Maßnahmen ab 2024 ist möglich.
Bei einem Umstieg von einer bestehenden HALM D.1-Verpflichtung in die neuen Förderverfahren A-E muss Rücksprache mit der zuständigen Bewilligungsstelle gehalten werden. |
D.2 Bodenbrüterschutz | Keine Neubeantragung. | Keine Neubeantragung. | Keine Neubeantragung. |
D.3 Kennartennachweis | Keine Neubeantragung. | Keine Neubeantragung. | Keine Neubeantragung. |
E.2 Erhaltung von Streuobstbeständen | Unterhaltung eines Nistkastens je Schlag für typische Streuobstvögel. Phytosanitäre Pflege nur mit biologischen Mitteln. Ausreichende Wasserversorgung und Weißanstrich bei Nachpflanzung. |
(Erhöhung der Fördersätze) | Ja. Zum Erhalt der erhöhten Fördersätze, mit den neuen Auflagen, ist eine Neubeantragung nötig. |
G.2 Tiergenetische Ressourcen | Einführung neuer Kategorien und Aufnahme neuer Nutztierrassen Kategorie 1 „Zweinutzungsrassen und Fleischproduktion“ Rinder-, Schaf-, und Schweinrassen Kategorie 2 „Schwerpunkt Milchproduktion“ Schaf-, und Ziegenrassen Kategorie 3 „Andere Nutzungsschwerpunkte“ Pferderassen | Förderfähige Rinder oder Pferde
Förderfähige Schafe oder Ziegen
Förderfähige Schweine
| Ja. Zur Förderung der neuen Nutztierrassen ist eine Neubeantragung nötig. |
H.1 Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland | Erweiterung der NSL-Bausteine und deren Stufen Kombinationsmöglichkeit mit den neuen HALM 2 D.1 Förderverfahren A-E | Variante H.1.A
Variante H.1.B
| Ja und nein. Siehe HALM 2 D.1 oben. |
H.3 A Tierschonende Mahd | Neue Maßnahme zum Schutz von Insekten und Wildtieren durch die Nutzung eines Messerbalkenmähwerks. |
| Ja. Es handelt sich um eine neue Maßnahme, die beantragt werden muss. |
Hinweis: Alle Texte und Darstellungen auf dieser Seite und der ÖR2/HALM2C.1-Rechner wurden nach bestem Wissen erstellt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nicht korrekte Angaben enthalten sind oder es zwischenzeitlich zu Änderungen der Förderungsvoraussetzungen kam. Daher erfolgen alle Ausführungen ohne Gewähr.
*Definition der Hauptfruchtarten nach GAPDZV Anlage 5 2.4 -2.7
- eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,
- jede Art im Fall der Gattungen Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,
- Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 mit Ausnahme von Leguminosenmischkultur im Sinne der Nummer 2.7.