Erwerbskombinationen
Registrierungspflicht beim Verpackungsregister LUCID
Einsatz von Mehrwegbehältnissen bei To-go-Angeboten und Registrierung & Mengenmeldung von Verpackungen
Seit 2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Deutschland. In diesem Gesetz wird die Produktverantwortung für das Inverkehrbringen, die Rücknahme sowie die Verwertung von Verpackungsabfällen geregelt.
Die Registrierung bei dem Verpackungsregister LUCID war bisher ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen notwendig. Mit der eingetretenen Novelle, am 1. Juli 2022, traten nun einige Änderungen ein. Was bedeutet das nun ganz genau und wen betrifft das Gesetz bzw. die Änderungen?
Die Registrierungspflicht bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) ist seit dem 1. Juli 2022 für alle rechtskräftig, die Verpackungen mit befüllter Ware als Hersteller bzw. als Erstinverkehrbringer auf den Markt bringen.
Nach dem Verpackungsgesetz ist ein Hersteller bzw. ein Erstinverkehrbringer derjenige, der erstmals mit Ware befüllte Verpackungen gewerbsmäßig an Dritte abgibt, mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung (§ 3 Abs. 9 S. 1 VerpackG). Der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer muss sich nun unter Angabe der Verpackungsart und dem dazugehörigen Markennamen bei LUCID registrieren, unabhängig davon, ob es sich um eine Verpackung mit oder ohne Systembeteiligungspflicht handelt. Bis dato mussten sich ausschließlich die Betriebe registrieren, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen angeboten haben.
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die seit Juli 2022 gültig ist, gilt eine erweiterte Registrierungspflicht, für alle Verpackungsarten.
Zu Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht gehören u.a. Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen und Versandverpackungen. Sozusagen alle Verpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Zu den Endverbrauchern zählen Privathaushalte, aber auch vergleichbare Anfallstellen, wie Gastronomiebetriebe, Kantinen und Großküchen (§ 3 Abs. 11 VerpackG). Hier muss zusätzlich ein Vertrag mit einem dualen System, wie z.B. Der Grüne Punkt abgeschlossen werden.
Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen gehören hingegen zu Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Bei diesen Verpackungsarten ist die Registrierung bei LUCID ausreichend.
Die Registrierung bei LUCID ist für alle kostenlos. Der Vertragsabschluss mit einem dualen Systempartner hingegen ist kostenpflichtig. Die Höhe der anfallenden Kosten ist von der Menge und Art der Verpackungen abhängig. Hier können Angebotsvergleiche durchgeführt werden und das günstigste duale System kann ausgewählt werden.
Auf der Internetseite des Verpackungsregisters gibt es unter folgendem Link: https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/katalog-systembeteiligungspflicht/produktsuche-im-katalog eine Hilfestellung, ob es sich um eine Verpackung mit oder ohne Systembeteiligungspflicht handelt.
Die Komplexität dieser Unterscheidung wird anhand eines Beispiels, von Nudelverpackungen dargestellt. Verkaufsverpackung und Umverpackung von Teigware (hier Nudeln) sind, bis zu einer Füllgröße von einschließlich 14 kg systembeteiligungspflichtig, da sie typischerweise in die Mülltonne von Endverbrauchern gelangen. Haben die Nudelverpackungen eine Füllgröße von mehr als 14 kg, sind sie nicht systembeteiligungspflichtig, da sie typischerweise in der Lebensmittelindustrie anfallen (z.B. zur Herstellung von Fertiggerichten). Versandverpackungen aller Art für Nudeln sind systembeteiligungspflichtig, da sie typischerweise in privaten Haushalten sowie vergleichbaren Anfallstellen entsorgt werden.
Zusammengefasst bedeutet das:
- Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht:
a. Registrierung bei LUCID - Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht:
Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer müssen die Entsorgung und das Recycling systembeteiligungspflichtigen Verpackungen finanzieren sowie folgende verpackungsrechtliche Pflichten erfüllen:
a. Registrierung bei LUCID
b. Vertrag mit einem dualen System abschließen (z.B. Der Grüne Punkt, BellandVision GmbH, NOVENTIZ Dual GmbH …)
c. Jährliche Datenmeldung, mit der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/uebersicht-systeme.
Alle Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer, die vor dem 05. Mai 2022 schon registriert waren und neben Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringen, müssen diese Anpassung ebenso verpflichtend durchführen. Hier muss eine Änderungsregistrierung durchgeführt werden.
Der Registrierungsprozess wurde aufgrund der neuen Pflichten an einigen Stellen optimiert und angepasst. Außerdem gibt es an zentralen Punkten Hilfestellungen, um das Verfahren zu erleichtern.
Zusätzlich bietet LUCID über einige Erklärfilme die Möglichkeit, sich die Registrierung zu erleichtern. Die Filme sind hier zu finden:
- Erklärung der neuen Pflichten:
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/erklaerfilme/verpackungsgesetz-20 - Registrierungsprozess:
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/erklaerfilme/registrierung-in-lucid - Änderungsregistrierung:
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/erklaerfilme/aenderungsregistrierung
Wer den Pflichten nach dem Verpackungsregister nicht nachgeht, der begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen geahndet werden. Je nach Ordnungswidrigkeit können die Strafen bei 10.000 € starten. Des Weiteren können Vertriebsverbote erlassen werden oder auch Gewinnabschöpfungen sind möglich.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister überprüft dies und übergibt Verdachtsfälle an die zuständige Vollzugsbehörde der Bundesländer weiter.