Erwerbskombinationen
Neuerung im Verpackungsgesetz: Pfand auf Milch in Einwegkunststoffflaschen
Ab 01.01.2024 wird die Pfandpflicht erneut erweitert: Auch für Milch- und Milchmischgetränke, die einen Milchanteil von mind. 50 % haben und in Einwegkunststoffflaschen zwischen 0,1 L und 3 L verkauft werden, wird dann ein Einwegpfand in Höhe von 25 Cent erhoben.
Erstinverkehrbringer von pfandpflichtigen Einwegkunststoffflaschen müssen sich dazu bei z.B. der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) registrieren. (Nach dem Verpackungsgesetz ist ein Erstinverkehrbringer derjenige, der erstmals mit Ware befüllte Verpackungen gewerbsmäßig an Dritte abgibt, mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung). Nach Vertragsschluss erhält er das Pfandlogo als Datei zugeschickt. Die Kennzeichnung mit dem Pfandlogo dürfen jedoch nur zertifizierte Drucker und Etikettenhersteller, die von der DPG geprüft werden, übernehmen. Der einfachere Weg für Kleinsterzeuger besteht daher darin, über einen bei der DPG registrierten Vorvertreiber bereits bedruckte Flaschen zu beziehen. Nähere Informationen zum Ablauf und v.a. zur Pfanderstattung erhalten Sie direkt bei der DPG. Wenn Sie von der Pfandpflicht betroffen sind, sollten Sie ebenfalls Ihren Steuerberater einbinden, der Sie über die korrekte Verbuchung des Pfandes aufklären kann.
Bezüglich der Rücknahme von Einweg-Kunststoffflaschen ist geregelt, dass Unternehmer mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m² nur die Art Einwegflaschen zurücknehmen müssen, welche sie selbst im Sortiment haben. Dieses zurückgenommene Leergut kann von einem DPG-Zählzentrum am Hof abgeholt werden. Adressen sind auf der Internetseite der DPG zu finden.
Für u.a. Hofmolkereien, die ein eigenes Pfandsystem mit Mehrwegkunststoffflaschen führen, ist lt. §3 Absatz 3 VerpackG zu beachten, dass die verwendeten Mehrwegverpackungen für diesen Zweck konzipiert sein müssen, die dafür notwendige Logistik vorhanden ist und Anreize zur Rückgabe (Pfandbetrag) vorhanden sind. Ob dabei das Mehrweglogo verwendet wird oder nicht, ist unerheblich. Ein eigenes Pfandsystem mit Einwegkunststofflaschen wiederum entbindet nicht von der neuen Pfandpflicht.
Am einfachsten haben es demnach die Betriebe, die ihre Milch über Glasflaschen, Kartonverpackungen, Schlauchbeutel oder im Mehrwegsystem verkaufen. Diese sind von der Ausweitung der Pfandpflicht nicht betroffen.
Die Kontrollen werden laut DPG von den Ordnungsämtern bzw. unteren Abfallbehörden durchgeführt.
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/__31.html
Hofdirekt, 05/2023, S. 40 f.
https://dpg-pfandsystem.de/images/pdf/220105-DPG-Getraenkeuebersicht-3spaltig-S.pdf
https://dpg-pfandsystem.de/index.php/de/das-einwegpfandsystem/der-dpg-einwegpfandprozess.html